Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Home AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HMC Europe GmbH (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HMC Europe GmbH gegenüber Unternehmern
(Stand 2022/02/28)

 

1.       Allgemeines

1.1.     (Vertragspartner) Unsere Produkte werden lediglich gegenüber Unternehmen vertrieben. Diese Geschäftsbedingungen gelten daher lediglich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB

1.2.     (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird bereits hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen Aufträge für den Kunden annehmen oder durchführen sollten. Auf Nebenabreden vor und/oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung durch uns berufen.

1.3.     (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4.     (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.5.     (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Tüssling. Gerichtsstand ist im Hinblick auf unseren Geschäftssitz Traunstein. Wir sind berechtigt, Rechtsschutz auch bei einem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zuständig ist. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)


2.       Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Gewährleistung

2.1.    Teillieferungen sind zulässig.

2.2.    Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2.3.    Die Preisgefahr (d.h. Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung) geht mit Bereitstellung der Ware an unserem Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn zusätzliche Leistungen, wie Versand, Transport oder Aufstellung übernommen werden.


3.       Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1.    Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

3.2.    Höhere Gewalt sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3.    Wir haften für Verzugsfolgen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dabei ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.4.    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend bei Fristen für die Aufstellung unserer Produkte. Eine solche Frist beginnt erst, wenn bauseitig durch den Kunden sämtliche vorbereitenden Arbeiten (insbesondere die in Ziffer 5.2. aufgeführten) abgeschlossen sind.


4.       Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1.    Unsere Preise verstehen sich zzgl. der zum Rechnungszeitpunkt gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Für Ersatzteilberechnungen gelten unsere jeweils gültigen Listenpreise oder das entsprechende Angebot.

4.2.    Der Mindest-Nettobestellwert beträgt € 100,- zzgl. Verpackung / Versand. Für geringere Nettobestellwerte verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25,00€ netto. Für vereinbarte Rücknahmen eines Produktes erheben wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von mindestens 25,00 €, höchstens aber 10 % des Nettowerts der Hauptleistungen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen geringeren Kostenaufwand für die Rücknahme und Wiedereinlagerung des Produktes nachzuweisen.

4.3.    Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Kosten durch die Einlösung von Schecks und durch LCs, sowie Überweisungsgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.

4.4.    Bei Erstbestellung, Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von deren Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.5.    Preise für Aufstell- und Anschlussarbeiten erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren üblichen Montagestundensätzen ab.

4.6.    Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche Arbeitszeiten. Kosten für Warte-, Wege- und Reisezeiten sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnen wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.


5.       Aufstell- und Anschlussarbeiten

5.1.     Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine gefahrfreie Durchführung der Aufstell- und Anschlussarbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie entsprechender Freigaben bzw. Befahrerlaubnisse im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

5.2.     Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:
a) zum Herrichten des Installationsortes für eine freie Durchführung der Aufstell- und Anschlussarbeiten;
b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen;
c) zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die der Aufstell- und Anschlussarbeiten erforderlichen Zahl und Zeit;
d) zur Fertigstellung aller Installationsarbeiten vor Beginn der Anschlussarbeiten;
e) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereitete betriebsbereite PCs;
f) zum Transport der Gerätschaften an den Aufstellort, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie
g) zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Aufstell- und Anschlussarbeiten, soweit sachlich geboten.

5.3.     Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Aufstell- und Anschlussarbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.


6.       Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

6.1.     Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

6.2.     Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.

6.3.    Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

6.4.     Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware
(Ziffer 6.1.) und/oder neugebildeten Sachen (Ziffer 6.3.) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

6.5.     Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten den Nennwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

6.6.     Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.


7.       Mängel- und Ersatzansprüche

7.1.     Wir haften dafür, dass unsere Lieferware/Leistung bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produkt-/Leistungsbeschreibung und/oder Betriebsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Kunde die Lieferware/Leistung für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

7.2.     Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware/Leistung. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass ein Liefergegenstand nach der Lieferung vom Kunden an einen anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht worden ist, trägt der Kunde.

7.3.     Der Kunde hat die Lieferware/Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Mängel sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Die Prüf- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Produktsicherheit. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht gem. §377 HGB sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7.4.     Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.

7.5.     Wir haften uneingeschränkt nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens sowie des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Hierfür gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.6.     Für leichte oder normale Fahrlässigkeit und hierdurch verursachte Sach- oder Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen kann, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Verzugsfall haften wir mit 0,5 % des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendeter Woche der Verzögerung, maximal jedoch mit einem Betrag von 5 % dieses Wertes. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch der Haftungshöhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen unseres Unternehmens.

7.7.     Ansprüche gegen uns wegen einer übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate nach Gefahrübergang. Findet innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nacherfüllung oder sonstige Reparatur statt, hindert dieses nicht den weiteren Lauf der Verjährungsfrist ebenso wenig beginnt diese erneut anzulaufen.


8.       Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

8.1.     Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

8.2.     Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Inanspruchnahme wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter von diesen Ansprüchen freizustellen

8.3.     Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.


9.       Rücknahme, Wiederverwertung, Entsorgung

Der Kunde übernimmt die Pflicht, die an ihn gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ordnungsgemäß zu entsorgen. Damit wird die Fa. HMC Europe GmbH von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter freigestellt. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme der Entsorgungspflicht durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung sämtlicher durch die Fa. HMC Europe GmbH ausgelieferter Laborgeräte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.


10.   Spezielle Corona-Krisen Bestimmungen

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag die derzeit bestehenden Probleme und Schwierigkeiten aufgrund der herrschenden Corona-Situation und ihrer Begleitumstände (nachfolgend Corona Situation) nicht berücksichtigt und nicht absehbar ist, ob und wie sich vereinbarte Fristen und Termine einhalten lassen.

Trotz der generellen Kenntnis der Corona-Situation besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass Behinderungen in ihren Leistungen und Mitwirkungsleistungen (einschließlich Behinderungen von Sub-Unternehmen). Die auf die Corona-Situation zurückzuführen sind, als unvorhersehbares Leistungshindernis („höhere Gewalt“) behandelt werden und in derartigen Fällen ein Anspruch auf angemessene Vertragsanpassung insbesondere bezüglich Fristen und Termine besteht.

Nachweislich durch die Corona Situation entstehende Mehrkosten sind von der vertraglichen Vergütung nicht abgedeckt. Über die Frage, ob die Parteien die Auswirkungen von Behinderungen akzeptieren oder gegebenenfalls unter Anpassung des Vertrages geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen ergreifen werden sich die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall verständigen.


 

AGB für Dienstleistungen der HMC Europe GmbH

 (Stand 2022/02/28)

zur Erleichterung wird im Folgenden die Fa. HMC Europe GmbH benannt mit „HMC“;
der Kunde / Auftraggeber wird benannt mit „AG“


1.       Allgemeines

1.1.    (Vertragspartner) Unsere Produkte werden lediglich gegenüber Unternehmen vertrieben. Diese Geschäftsbedingungen gelten daher lediglich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB

1.2.     (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird bereits hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen Aufträge für den Kunden annehmen oder durchführen sollten. Auf Nebenabreden vor und/oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung durch uns berufen.

1.3.     (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4.     (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.5.     (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Tüssling. Gerichtsstand ist im Hinblick auf unseren Geschäftssitz Traunstein. Wir sind berechtigt, Rechtsschutz auch bei einem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zuständig ist. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

 
2.       Aufstell- und Anschlussarbeiten

2.1.    Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine gefahrfreie Durchführung der Aufstell- und Anschlussarbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie entsprechende Freigaben bzw. Befahrerlaubnisse im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

2.2.    Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:

a)       zum Herrichten des Installationsortes für eine freie Durchführung der der Aufstell- und Anschlussarbeiten;

b)      zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen

c)       zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die der Aufstell- und Anschlussarbeiten erforderlichen Zahl und Zeit;

d)      zur Fertigstellung aller Installationsarbeiten vor Beginn der Anschlussarbeiten;

e)      zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereitete betriebsbereite PCs; 

f)        zum Transport der Gerätschaften an den Aufstellort, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie 

g)       zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Aufstell- und Anschlussarbeiten, soweit sachlich geboten.

2.3.    Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Aufstell- und Anschlussarbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. 
 

3.       Reparatur und Wartung beim Kunden

Nach von HMC erstelltem und von AG freigegebenem Kostenvoranschlag und schriftlicher Terminabrede erfolgt die Entsendung eines qualifizierten Servicetechnikers (m/w/d), entweder von HMC direkt oder ein Servicepartner im Auftrag der HMC.

3.1 Wenn die Beseitigung der Störung am Gerätestandort nicht möglich ist, erfolgt eine fachgerechte Reparatur in der Werkstatt der HMC zum nächstmöglichen Termin.

3.2 Alle Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den jeweils gültigen Preislisten der HMC abgerechnet. Hierunter fallen alle Arbeits-, Reise- und Wartezeiten, (Abrechnung im 30-Minuten-Takt), Wegekosten wie Kilometergeld, Spesen, Übernachtungskosten, sowie notwendige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien und etwaige Energiekosten-/Treibstoffaufschläge.


4. Vertragsbedingungen für einmalige Wartungen/Reparaturen und regelmäßige Wartungen

Die genauen Vertragsbedingungen entnehmen Sie den jeweiligen mit dem Angebot ausgehändigten Unterlagen, welche vom Kunden unterzeichnet werden müssen und somit Bestandteil einer einmaligen Wartung/Reparatur oder einer regelmäßigen Wartung werden.

 
6. Zahlungsbedingungen und Preise

6.1   Preise: Die Service- und Vertragspreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
HMC Europe ist aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung und Marktgegebenheiten berechtigt, Vertragsbedingungen sowie Vertragspreise anzupassen. Für den Fall der Erhöhung der Vertragspreise steht dem Kunden ein einseitiges Kündigungsrecht zum Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Preiserhöhung erfolgen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

6.2   Mehrungen: Weitergehende Leistungen wie Reparaturen, Modifikationen oder Reinigen des Gerätes
oder sonstige Leistungen werden zusätzlich zum Wartungsentgelt berechnet.

6.3   Bezahlung: Dienstleistungsrechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt zur Bezahlung fällig.


7. Haftung / Haftungsausschlüsse

7.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der HMC beschädigt, so hat HMC diese nach Wahl auf eigene Kosten zu reparieren oder erneut zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich hier auf den vertraglichen Reparaturpreis (bei Wartungsverträgen auf das jährliche Vergütungsentgelt). Im übrigen gilt § 7.3 entsprechend.

7.2 Wenn durch Verschulden der HMC der Reparaturgegenstand vom AG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss vorliegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung von Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte und §§ 7.1 und 7.3 (Haftung, Haftungsausschlüsse) und § 8 (Gewährleistung) entsprechend.

7.3 Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus gegen HMC keine Ersatzansprüche geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, z.B. reine Vermögensschäden, d.h. Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangener Gewinn, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt auch in den Fällen, in denen die Reparatur nicht durchführbar ist, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Wartung nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

7.4 Bei schuldhafter wesentlicher Verletzung der Vertragspflichten haftet HMC Europe, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter von HMC oder deren Servicepartner, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Er gilt auch nicht bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, gerade wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand entstanden sind, abzusichern.


8. Gewährleistung

8.1 Nach Abnahme der Reparatur haftet HMC für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, unbeschadet Ziffer 8.6 und Ziffer 7 (Haftung) in der Weise, dass HMC Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat HMC einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt innerhalb sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.

8.2 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.

8.3 Die Haftung von HMC Europe besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.

8.4 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Zustimmung von HMC vorgenommenen Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung von HMC für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HMC sofort zu verständigen ist, oder wenn HMC mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HMC die dafür notwendigen Kosten zu verlangen.

8.5 Die durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt HMC, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Techniker und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der AG die Kosten, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist

8.6 Lässt HMC eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat AG ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des AG besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz Minderung für AG nachweisbar ohne Interesse ist, kann AG nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen.


9. Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

HMC behält sich vor, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag sich seiner autorisierten Servicepartner zu bedienen. Im Übrigen kann HMC die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, es sei denn, der AG widerspricht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung.


10. Spezielle Corona-Krisen Bestimmungen

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag die derzeit bestehenden Probleme und Schwierigkeiten aufgrund der herrschenden Corona-Situation und ihrer Begleitumstände (nachfolgend Corona Situation) nicht berücksichtigt und nicht absehbar ist, ob und wie sich vereinbarte Fristen und Termine einhalten lassen.
Trotz der generellen Kenntnis der Corona-Situation besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass Behinderungen in ihren Leistungen und Mitwirkungsleistungen (einschließlich Behinderungen von Sub-Unternehmen). Die auf die Corona-Situation zurückzuführen sind, als unvorhersehbares Leistungshindernis („höhere Gewalt“) behandelt werden und in derartigen Fällen ein Anspruch auf angemessene Vertragsanpassung insbesondere bezüglich Fristen und Termine besteht.
Nachweislich durch die Corona Situation entstehende Mehrkosten sind von der vertraglichen Vergütung nicht abgedeckt. Über die Frage, ob die Parteien die Auswirkungen von Behinderungen akzeptieren oder gegebenenfalls unter Anpassung des Vertrages geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen ergreifen werden sich die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall verständigen.

 

11. Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der AG Vollkaufmann/-frau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Altöting oder das Landgericht München zuständig. HMC kann auch das Gericht, das für die Niederlassung des mit der Reparatur betrauten Servicepartners zuständig ist, oder das für den Kunden zuständige Gericht anrufen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen ungültig sein, so soll die übrige Vereinbarung gleichwohl ihre Gültigkeit behalten.
Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

EU-Gewährleistungsbedingungen

(Stand 2022/02/28)

Soweit nicht hinsichtlich einer gesonderten schriftlichen Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Gewährleistungsbedingungen:


§ 1 Inhalt der Gewährleistung

Der Gewährleistungsgeber gibt dem Gewährleistungsnehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 3 eine Gewährleistung, die die Funktionsfähigkeit des unter Gewährleistung stehenden Gerätes umfasst.
 

§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Gewährleistung

Die Gewährleistung bezieht sich auf Laborgeräte, die von der HMC Europe GmbH in Europa in Verkehr gebracht wurden und in der Europäischen Union gekauft und betrieben werden.
Die Gewährleistung ist für Neuware befristet auf 12 Monate ab dem Tag des Gefahrüberganges auf den Gewährleistungsnehmer. Bei gebrauchten Geräten greift keine Gewährleistung.
Ersatz eines Teiles oder des ganzen Gerätes verlängert nicht die Gewährleistungsfrist.
Geltungsbereich ist die Europäische Union.
 

§ 3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche

Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche ist, dass der Gewährleistungsnehmer

a)       das Gerät richtig angeschlossen und konfiguriert hat und der Geräte-Gebrauchsanleitung entsprechend betreibt.

b)      die im Wartungsplan bezeichneten Intervalle einhält und dokumentiert

c)       an dem Gerät während der Laufzeit dieser Gewährleistung die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei HMC Europe GmbH oder durch einen vom HMC Europe GmbH anerkannten Servicebetrieb durchführen lässt.

d)      der HMC Europe GmbH eventuell auftretende Betriebsstörungen oder Schäden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, unter Angabe der Geräte-Seriennummer anzeigt;

e)      einem Beauftragten der HMC Europe GmbH jederzeit die Untersuchung des Gerätes gestattet und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt

f)        falls die HMC Europe GmbH verhindert sein sollte und nur dann die Reparatur erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die HMC Europe GmbH bei einem von uns autorisierten Servicepartner durchführen lässt

g)       die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, der Ersatzteilaufwand und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb zwei Wochen seit Rechnungsdatum bei HMC Europe GmbH einreicht.

 
§ 4 Gewährleistungsausschlüsse

Keine Gewährleistung besteht -ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen- für Schäden durch

a)       die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (bspw. verunreinigtes oder salzhaltiges Wasser bei Autoklaven)

b)      Nichteinhaltung der im Wartungsplan bezeichneten Wartungsintervalle

c)       jedwede Form von Korrosion an oder in drucktragenden und umgebenden Bauteilen

d)      Unfall, d.h., ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

e)      unsachgemäßen oder unbefugten Gebrauch, mutwillige- oder böswillige Handlungen,

f)        unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand, Explosion oder Kernenergie, sowie durch Eindringen von Tieren jeglicher Art in das Gerät

g)       Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe.

Es wird kein Ersatz für Teile und deren Austauschkosten geleistet, die nutzungsbedingtem Verschleiß unterliegen wie: Deckeldichtungen, Filter, Heizungen, Pumpen- und Ventilbauteile sowie Medientemperaturfühler.

Kosten, die der HMC Europe GmbH oder seinen Servicepartnern für die Bearbeitung eines Falles entstanden sind, welcher sich als kein Gewährleistungsfall herausstellen sollte, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Die HMC Europe GmbH kann nicht haftbar gemacht werden für Schäden resultierend aus Nutzungsausfall, Umsatz- oder Gewinnentgang oder für jedweden daraus resultierenden indirekten oder direkten Verlust oder Schaden.


§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung 

Bei einer Veräußerung eines mit der Gewährleistung ausgestatteten Gerätes gehen die Gewährleistungsansprüche mit dem Eigentum am Gerät auf den neuen Besitzer über, sofern der Veräußerer oder der neue Besitzer den Besitzerwechsel gegenüber der HMC Europe GmbH in geeigneter Form anzeigt.
Ansprüche aus einem Gewährleistungsfall verjähren sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens aber zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Beratung und Verkauf

+49 8633 50520 0
+49 8633 50520 99
info@hmc-europe.com