Allgemeine Geschäftsbedingungen der HMC Europe GmbH gegenüber Unternehmern
(Stand 2022/02/28)
1. Allgemeines
1.1. (Vertragspartner) Unsere Produkte werden lediglich gegenüber Unternehmen vertrieben. Diese Geschäftsbedingungen gelten daher lediglich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB
1.2. (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird bereits hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen Aufträge für den Kunden annehmen oder durchführen sollten. Auf Nebenabreden vor und/oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung durch uns berufen.
1.3. (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.4. (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
1.5. (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Tüssling. Gerichtsstand ist im Hinblick auf unseren Geschäftssitz Traunstein. Wir sind berechtigt, Rechtsschutz auch bei einem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zuständig ist. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
2. Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Gewährleistung
2.1. Teillieferungen sind zulässig.
2.2. Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
2.3. Die Preisgefahr (d.h. Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung) geht mit Bereitstellung der Ware an unserem Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn zusätzliche Leistungen, wie Versand, Transport oder Aufstellung übernommen werden.
3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden
3.1. Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.2. Höhere Gewalt sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
3.3. Wir haften für Verzugsfolgen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dabei ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.4. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend bei Fristen für die Aufstellung unserer Produkte. Eine solche Frist beginnt erst, wenn bauseitig durch den Kunden sämtliche vorbereitenden Arbeiten (insbesondere die in Ziffer 5.2. aufgeführten) abgeschlossen sind.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
4.1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der zum Rechnungszeitpunkt gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Für Ersatzteilberechnungen gelten unsere jeweils gültigen Listenpreise oder das entsprechende Angebot.
4.2. Der Mindest-Nettobestellwert beträgt € 100,- zzgl. Verpackung / Versand. Für geringere Nettobestellwerte verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25,00€ netto. Für vereinbarte Rücknahmen eines Produktes erheben wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von mindestens 25,00 €, höchstens aber 10 % des Nettowerts der Hauptleistungen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen geringeren Kostenaufwand für die Rücknahme und Wiedereinlagerung des Produktes nachzuweisen.
4.3. Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Kosten durch die Einlösung von Schecks und durch LCs, sowie Überweisungsgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
4.4. Bei Erstbestellung, Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von deren Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.5. Preise für Aufstell- und Anschlussarbeiten erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren üblichen Montagestundensätzen ab.
4.6. Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche Arbeitszeiten. Kosten für Warte-, Wege- und Reisezeiten sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnen wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.
5. Aufstell- und Anschlussarbeiten
5.1. Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine gefahrfreie Durchführung der Aufstell- und Anschlussarbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie entsprechender Freigaben bzw. Befahrerlaubnisse im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
5.2. Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:
a) zum Herrichten des Installationsortes für eine freie Durchführung der Aufstell- und Anschlussarbeiten;
b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen;
c) zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die der Aufstell- und Anschlussarbeiten erforderlichen Zahl und Zeit;
d) zur Fertigstellung aller Installationsarbeiten vor Beginn der Anschlussarbeiten;
e) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereitete betriebsbereite PCs;
f) zum Transport der Gerätschaften an den Aufstellort, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie
g) zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Aufstell- und Anschlussarbeiten, soweit sachlich geboten.
5.3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Aufstell- und Anschlussarbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.
6. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
6.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
6.2. Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.
6.3. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
6.4. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware
(Ziffer 6.1.) und/oder neugebildeten Sachen (Ziffer 6.3.) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
6.5. Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten den Nennwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.
6.6. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
7. Mängel- und Ersatzansprüche
7.1. Wir haften dafür, dass unsere Lieferware/Leistung bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produkt-/Leistungsbeschreibung und/oder Betriebsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Kunde die Lieferware/Leistung für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.
7.2. Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware/Leistung. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass ein Liefergegenstand nach der Lieferung vom Kunden an einen anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht worden ist, trägt der Kunde.
7.3. Der Kunde hat die Lieferware/Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Mängel sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Die Prüf- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Produktsicherheit. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht gem. §377 HGB sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.4. Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.
7.5. Wir haften uneingeschränkt nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens sowie des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Hierfür gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.6. Für leichte oder normale Fahrlässigkeit und hierdurch verursachte Sach- oder Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen kann, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Verzugsfall haften wir mit 0,5 % des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendeter Woche der Verzögerung, maximal jedoch mit einem Betrag von 5 % dieses Wertes. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch der Haftungshöhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen unseres Unternehmens.
7.7. Ansprüche gegen uns wegen einer übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate nach Gefahrübergang. Findet innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nacherfüllung oder sonstige Reparatur statt, hindert dieses nicht den weiteren Lauf der Verjährungsfrist ebenso wenig beginnt diese erneut anzulaufen.
8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
8.1. Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
8.2. Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Inanspruchnahme wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter von diesen Ansprüchen freizustellen
8.3. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
9. Rücknahme, Wiederverwertung, Entsorgung
Der Kunde übernimmt die Pflicht, die an ihn gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ordnungsgemäß zu entsorgen. Damit wird die Fa. HMC Europe GmbH von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter freigestellt. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme der Entsorgungspflicht durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung sämtlicher durch die Fa. HMC Europe GmbH ausgelieferter Laborgeräte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
10. Spezielle Corona-Krisen Bestimmungen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag die derzeit bestehenden Probleme und Schwierigkeiten aufgrund der herrschenden Corona-Situation und ihrer Begleitumstände (nachfolgend Corona Situation) nicht berücksichtigt und nicht absehbar ist, ob und wie sich vereinbarte Fristen und Termine einhalten lassen.
Trotz der generellen Kenntnis der Corona-Situation besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass Behinderungen in ihren Leistungen und Mitwirkungsleistungen (einschließlich Behinderungen von Sub-Unternehmen). Die auf die Corona-Situation zurückzuführen sind, als unvorhersehbares Leistungshindernis („höhere Gewalt“) behandelt werden und in derartigen Fällen ein Anspruch auf angemessene Vertragsanpassung insbesondere bezüglich Fristen und Termine besteht.
Nachweislich durch die Corona Situation entstehende Mehrkosten sind von der vertraglichen Vergütung nicht abgedeckt. Über die Frage, ob die Parteien die Auswirkungen von Behinderungen akzeptieren oder gegebenenfalls unter Anpassung des Vertrages geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen ergreifen werden sich die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall verständigen.